Reduzierte Ware von Reklamation nicht ausgeschlossen
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05.08.2010 19:40
Kundenrechte beim Ausverkauf von Sommerartikeln
Bergisch Gladbach/VZ-NRW - Schnäppchenjäger sind mit ihrer ersten Beute schon zurück: Kaufhäu¬ser und Fachgeschäfte locken in diesen Tagen zum großen Run auf reduzierte Waren. Bei Sommersachen, Schuhen, Sportbekleidung und Bademoden sinken die Preise, um Platz für Herbst- und Winterware zu schaffen. „Doch trotz günstiger Angebote mit Preisnachlässen bis zu 50 oder gar 70 Prozent sollten Käufer prüfen, ob sie ein Schnäppchen ergattert haben und die Qualität auch immer stimmt“, rät Brigitte Becker von der Verbrau¬cherzentrale NRW in Bergisch Gladbach auch bei Preisknüllern zum prüfenden Blick: „Wer beim T-Shirt, Rock oder Shorts nach dem Kauf Macken entdeckt, kann auch reduzierte Artikel bei den Händlern beanstanden.“ Zu Reklamation und Umtausch beim Ausverkauf von Saisonware hat die Verbraucherberaterin folgende Tipps:
• Häufig kein Umtausch bei reduzierten Artikeln: Wurde eine falsche Größe gewählt oder passt die Farbe nicht, können Käufer nicht auf ein Umtauschrecht pochen. Sie sind auf die Kulanz der Händler angewiesen. Wer sich beim Kauf keinen möglichen Umtausch zusichern lässt, hat nichts in der Hand, falls Händler die Rücknahme der Ware bei Nichtgefallen ver¬weigern.
• Reklamation bei mangelhaften Waren möglich: Wenn die ergatterten Schnäppchen jedoch nicht in Ordnung sind, also ein Ärmel zu lang ist oder der Reißverschluss klemmt, haben Käufer klare Rechte. Weisen Neuerwerbungen Fehler auf, können zwei Jahre lang Ansprüche gegenüber den Verkäufern geltend gemacht werden. Schalten Händler hierbei auf stur, müssen diese innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nach¬weisen, dass einwandfreie Ware über die Ladentheke ging. Ausgenommen von dieser Regel sind Fehler- oder B-Waren, wenn beim Kauf auf deren Mängel ausdrücklich hingewiesen wurde.
• Statt Geldrückgabe erst Reparatur oder Ersatzlieferung: Bevor Kunden den Kaufpreis eines fehlerhaften Artikels zurück¬erhalten oder auf einen Preisnachlass hoffen können, dürfen Händler die mangelhafte Ware in der Regel zweimal reparieren oder einmal für Ersatz sorgen.
• Kassenzettel ist Geld wert: Kunden sollten den Einkaufsbon unbedingt aufbewahren, um bei Reklamationen nachzuweisen, wo und wann sie die Ware gekauft haben.
Mehr Informationen rund um Reklamation und Umtausch gibt’s in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Bergisch Gladbach, Paffrather Str. 29.